Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0051

2006/21/0051Verwaltungsgerichtshof28.06.2007

Regest

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210051.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Zulässigkeit der Anhaltung des Mitbeteiligten ab 8. Februar 2006 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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