Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0048

2006/21/0048Verwaltungsgerichtshof20.11.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006210048.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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