Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0045

2006/21/0045Verwaltungsgerichtshof24.10.2007

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0045

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210045.X00

Spruch

1. ) Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die vom Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin erhobenen Schubhaftbeschwerden abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. ) Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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