Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0039

2006/21/0039Verwaltungsgerichtshof25.04.2006

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006210039.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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