Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0006

2006/21/0006Verwaltungsgerichtshof28.03.2006

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006210006.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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