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2006/21/0006•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0006
2006/21/0006Verwaltungsgerichtshof28.03.2006
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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