Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0004

2006/21/0004Verwaltungsgerichtshof22.05.2007

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210004.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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