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2006/18/0512•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0512
2006/18/0512Verwaltungsgerichtshof02.09.2008
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
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