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2006/18/0469•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0469
2006/18/0469Verwaltungsgerichtshof14.06.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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