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2006/18/0464•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0464
2006/18/0464Verwaltungsgerichtshof09.11.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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