Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0390

2006/18/0390Verwaltungsgerichtshof19.05.2008

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0390

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006180390.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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