Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0363

2006/18/0363Verwaltungsgerichtshof25.02.2010

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0363

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2006180363.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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