Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0349

2006/18/0349Verwaltungsgerichtshof28.02.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0349

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006180349.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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