Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0267

2006/18/0267Verwaltungsgerichtshof04.10.2006

Regest

Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensbestimmungen Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006180267.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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