Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0266

2006/18/0266Verwaltungsgerichtshof07.07.2009

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0266

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2006180266.X00

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Zweitbeschwerdeführerin bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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