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2006/18/0254•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0254
2006/18/0254Verwaltungsgerichtshof16.01.2007
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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