Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0250

2006/18/0250Verwaltungsgerichtshof24.09.2009

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2006180250.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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