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2006/18/0231•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0231
2006/18/0231Verwaltungsgerichtshof04.10.2006
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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