Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0228

2006/18/0228Verwaltungsgerichtshof16.10.2007

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006180228.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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