Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0173

2006/18/0173Verwaltungsgerichtshof13.09.2006

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006180173.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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