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2006/18/0164•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0164
2006/18/0164Verwaltungsgerichtshof19.02.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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