Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0092

2006/18/0092Verwaltungsgerichtshof27.06.2006

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006180092.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sowie in seinem Ausspruch betreffend das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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