2006/18/0024•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0024
2006/18/0024Verwaltungsgerichtshof26.11.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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