Verwaltungsgerichtshof 2006/09/0176

2006/09/0176Verwaltungsgerichtshof18.09.2008

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/09/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006090176.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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