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2005/21/0294•Verwaltungsgerichtshof 2005/21/0294
2005/21/0294Verwaltungsgerichtshof30.01.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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