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2004/21/0288•Verwaltungsgerichtshof 2004/21/0288
2004/21/0288Verwaltungsgerichtshof24.10.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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