Verwaltungsgerichtshof 2004/18/0203

2004/18/0203Verwaltungsgerichtshof18.05.2006

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2004/18/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2004180203.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.