Verwaltungsgerichtshof 2000/01/0349

2000/01/0349Verwaltungsgerichtshof14.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2000/01/0349

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2002
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2002:2000010349.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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