Verwaltungsgerichtshof 99/19/0007

99/19/0007Verwaltungsgerichtshof17.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 99/19/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2000
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2000:1999190007.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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