Verwaltungsgerichtshof 99/06/0049

99/06/0049Verwaltungsgerichtshof19.04.2001

Regest

Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 99/06/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2001
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2001:1999060049.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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