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98/21/0076•Verwaltungsgerichtshof 98/21/0076
98/21/0076Verwaltungsgerichtshof24.02.2000
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 VwRallg7 Restrisiko<br/>
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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