Verwaltungsgerichtshof 98/21/0076

98/21/0076Verwaltungsgerichtshof24.02.2000

Regest

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 VwRallg7 Restrisiko<br/>

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/21/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2000
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2000:1998210076.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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