Verwaltungsgerichtshof 98/20/0262

98/20/0262Verwaltungsgerichtshof10.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/20/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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