Verwaltungsgerichtshof 98/19/0230

98/19/0230Verwaltungsgerichtshof14.05.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/19/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1999
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1999:1998190230.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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