Verwaltungsgerichtshof 98/19/0160

98/19/0160Verwaltungsgerichtshof05.05.2000

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/19/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2000
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2000:1998190160.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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