Verwaltungsgerichtshof 98/15/0031

98/15/0031Verwaltungsgerichtshof10.09.1998

Regest

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/15/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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