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98/15/0031•Verwaltungsgerichtshof 98/15/0031
98/15/0031Verwaltungsgerichtshof10.09.1998
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
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