Verwaltungsgerichtshof 98/10/0269

98/10/0269Verwaltungsgerichtshof07.09.1998

Regest

Ermessen Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/10/0269

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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