Verwaltungsgerichtshof 98/09/0049

98/09/0049Verwaltungsgerichtshof03.09.1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/09/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

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