Verwaltungsgerichtshof 98/06/0009

98/06/0009Verwaltungsgerichtshof03.09.1998

Regest

Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/06/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben gemeinsam je zu gleichen Teilen dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, und der erstmitbeteiligten Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Gesellschaft wird abgewiesen.

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