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98/06/0009•Verwaltungsgerichtshof 98/06/0009
98/06/0009Verwaltungsgerichtshof03.09.1998
Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben gemeinsam je zu gleichen Teilen dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, und der erstmitbeteiligten Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Gesellschaft wird abgewiesen.
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