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98/06/0005•Verwaltungsgerichtshof 98/06/0005
98/06/0005Verwaltungsgerichtshof03.09.1998
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, der Siebentbeschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und dem mitbeteiligten G Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des mitbeteiligten G wird abgewiesen.
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