Verwaltungsgerichtshof 98/03/0036

98/03/0036Verwaltungsgerichtshof08.09.1998

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/03/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1998

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 (hg. Zl. 98/02/0036) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 1998

(hg. Zl. 98/03/0212) wird als unbegründet abgewiesen.

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