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98/03/0036•Verwaltungsgerichtshof 98/03/0036
98/03/0036Verwaltungsgerichtshof08.09.1998
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 (hg. Zl. 98/02/0036) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 1998
(hg. Zl. 98/03/0212) wird als unbegründet abgewiesen.
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