Verwaltungsgerichtshof 97/21/0919

97/21/0919Verwaltungsgerichtshof21.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/21/0919

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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