Verwaltungsgerichtshof 97/21/0882

97/21/0882Verwaltungsgerichtshof05.08.1998

Regest

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/21/0882

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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