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97/21/0580•Verwaltungsgerichtshof 97/21/0580
97/21/0580Verwaltungsgerichtshof08.10.1997
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
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