Verwaltungsgerichtshof 97/21/0580

97/21/0580Verwaltungsgerichtshof08.10.1997

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/21/0580

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1997

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

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