Verwaltungsgerichtshof 97/20/0811

97/20/0811Verwaltungsgerichtshof10.09.1998

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/20/0811

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inh altes

betreffend das in Beschwerde gezogene Verbot von Gesprächen mit dem Seelsorger (nachfolgend als Beschwerdepunkt 3 behandelt) und insoweit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als der (Administrativ) Beschwerde betreffend die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß §§ 43, 85 StVG (nachfolgend als Beschwerdepunkt 2 behandelt) nicht stattgegeben wurde.

II. beschlossen:

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.