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97/20/0811•Verwaltungsgerichtshof 97/20/0811
97/20/0811Verwaltungsgerichtshof10.09.1998
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Spruch und Begründung
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inh altes
betreffend das in Beschwerde gezogene Verbot von Gesprächen mit dem Seelsorger (nachfolgend als Beschwerdepunkt 3 behandelt) und insoweit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als der (Administrativ) Beschwerde betreffend die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß §§ 43, 85 StVG (nachfolgend als Beschwerdepunkt 2 behandelt) nicht stattgegeben wurde.
II. beschlossen:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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