Verwaltungsgerichtshof 97/20/0809

97/20/0809Verwaltungsgerichtshof10.09.1998

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/20/0809

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Spruch

I. beschlossen:

II. zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom 16. Juni 1997 wird in seinem Spruchpunkt 1 insoweit, als damit dem Beschwerdeführer Kosten des (Administrativ)Beschwerdeverfahrens in Höhe von S 20,-- auferlegt wurden, aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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