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97/20/0597•Verwaltungsgerichtshof 97/20/0597
97/20/0597Verwaltungsgerichtshof10.09.1998
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der (Administrativ-) Beschwerde betreffend die Genehmigung einer "Nachttischlampe" und "diverse(r) Schreibmaterialien" (nachfolgend als Beschwerdepunkte 2. und 3. behandelt) nicht stattgegeben wurde.
II. beschlossen:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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