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97/19/1536•Verwaltungsgerichtshof 97/19/1536
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.
Der von der Drittbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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