Verwaltungsgerichtshof 97/19/1082

97/19/1082Verwaltungsgerichtshof17.10.1997

Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Parteiengehör Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/19/1082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1997

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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