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97/17/0469•Verwaltungsgerichtshof 97/17/0469
97/17/0469Verwaltungsgerichtshof22.09.1998
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat an Aufwendungen dem Bund S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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