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97/17/0452•Verwaltungsgerichtshof 97/17/0452
97/17/0452Verwaltungsgerichtshof17.08.1998
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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