Verwaltungsgerichtshof 97/17/0401

97/17/0401Verwaltungsgerichtshof17.08.1998

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/17/0401

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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